Unterrichten
im Ausland
Die Bundesrepublik Deutschland unterstützt als Teil der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik (AKBP) schulische Bildung im Rahmen des Deutschen Auslandsschulwesens weltweit.
Derzeit gibt es etwa 140 anerkannte Deutsche Auslandsschulen in privater Trägerschaft. Außerdem werden ca. 1.100 staatliche Schulen gefördert, an denen Schülerinnen und Schüler das Deutsche Sprachdiplom erwerben können.
Zuständig für die finanzielle Unterstützung und die Vermittlung der ca. 2.000 Lehrkräfte ist die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA).
Von Deutschland aus gibt es für Lehrkräfte verschiedene Möglichkeiten an einer der genannten Schulen zu unterrichten. Die verbeamteten oder tariflich fest angestellten Lehrkräfte können dazu auf Antrag im dienstlichen Interesse von ihrem Bundesland für eine bestimmte Zeit beurlaubt werden. Noch nicht fest angestellte Lehrkräfte mit beiden Staatsexamina können sich direkt bei den Schulen oder über die ZfA bewerben.
Auch Lehrkräfte ohne zweites Staatsexamen werden manchmal von Auslandsschulen als OLK angestellt. Für Studierende gibt es die Möglichkeit, Praktika an den Auslandschulen abzuleisten.
Bei der Vermittlung in den Auslandsschuldienst gibt es verschiedene Möglichkeiten:
Bewerbung als Auslandsdienst-lehrkraft (ADLK)
ADLK
Bewerbung als Bundesprogramm-lehrkraft (BPLK)
BPLK
Bewerbung als Landesprogramm-lehrkraft (LPLK)
LPLK
Bewerbung als Ortslehrkraft (OLK)
OLK
Eine gute Vorbereitung hilft die neuen Herausforderungen erfolgreich zu bewältigen.
Von zentraler Bedeutung ist dabei, dass Sie von einer staatlichen innerdeutschen Behörde zu einem ausländischen privaten Arbeitgeber wechseln.
Daran knüpfen sich wichtige Aspekte, die Sie bedenken und für sich klären:
- Grundlage für Ihre Arbeit ist der Dienstvertrag mit einer Privatschule im Ausland
- Es gilt außerdem an der Auslandsschule das Arbeitsrecht des Gastlandes
- ADLK und BPLK erhalten finanzielle Zuwendungen durch die ZfA, was jedoch kein deutsches Dienstverhältnis ableitet
- Die monatliche Zuwendung (Gehalt) einer ADLK setzt sich zusammen aus einem fiktiven Inlandsgehalt, das versteuert werden muss und einem steuerfreien Anteil, die sogenannte Auslandszuwendung.
- Die Zuwendungen an BPLK erfolgen nach einem ähnlichen Muster wie bei den ADLK. Ausführliche Erläuterungen finden Sie auf der Internetseite der ZfA.
- OLK bekommen ein mit der Schule ausgehandeltes Ortsgehalt, welches je nach Standort unterschiedlich ist
- Beamte benötigen eine Freistellung vom Bundesland
- Im Auslandsschuldienst besteht kein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, Altersteilzeit, Elternzeit.
Informationen zu den Konditionen und den Bewerbungsverfahren erhalten Sie auf der Internetseite der ZfA: www.auslandsschulwesen.de
Als Mitglied des VDLiA haben Sie die Möglichkeit, in unserem geschützten Bereich dieser Internetseite detaillierte Informationen zu erhalten. Außerdem steht Ihnen dann die Beratung durch erfahrene aktive und ehemalige Auslandslehrkräfte zur Verfügung.